Rechtsprechung / BPatG / 23. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 30.03.2000 – 23 W (pat) 37/98

23. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 48 419.0 …

hat der 23. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser und des Richters Lokys

beschlossen:

Die Patentanmeldung wird zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

Mit Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle 11.34 - vom 28. April 1998 ist die Patentanmeldung 197 48 419.0 mit der Bezeichnung "Winkelförmiger Steckerträger" wegen fehlender Erfinderbenennung zurückgewiesen worden. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 15. Mai 1998 hat die Anmelderin durch ihren Vertreter am 27. Mai 1998 unter Beifügung der Erfinderbenennung Beschwerde eingelegt, ohne jedoch die Beschwerdegebühr zu bezahlen. Der Vertreter der Anmelderin hat auf telefonischen und schriftlichen Hinweis des Bundespatentgerichts vom 25. August bzw. 23. Oktober 1998 die Beschwerdegebühr am 23. Oktober 1998 bezahlt und mit am 25. Oktober 1998 per Fax eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Nachdem die Anmelderin durch Beschluß des 23. Senats des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 1999 in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wiedereingesetzt worden ist und die Beschwerdegebühr nachentrichtet worden ist, wird die Patentanmeldung gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen, da der für die Zurückweisung der Anmeldung maßgebliche Mangel (fehlende Erfinderbenennung) inzwischen ausgeräumt worden ist und die Patentanmeldung noch nicht auf Patentfähigkeit geprüft worden ist, d.h. das Patentamt in der Sache selbst noch nicht entschieden hat.

Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys Ko