Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 11.02.2000 – 5 W (pat) 425/99

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend das Gebrauchsmuster 91 04 069 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 21. September 1998 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).

Goebel Dr. Frowein Ihsen be