Rechtsprechung / BPatG / 5. Senat / 2000

BPatG Beschluss vom 26.01.2000 – 5 W (pat) 401/97

5. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 295 19 164 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel und der Richter Dipl.-Ing. Dehne und Dr. agr. Huber

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 12. November 1996 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).

Goebel Dehne Dr. Huber be