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BGH, Beschluss vom 18.08.2026 – 1 StR 149/26

1. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:180826B1STR149.26.1

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,

a) im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe aufgehoben; der Angeklagte wird insoweit freigesprochen; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, davon wiederum in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, sowie der Störung von Telekommunikationsanlagen und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen und mit Sachbeschädigung, wegen schweren Bandendiebstahls in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen schweren Bandendiebstahls in einem weiteren Fall in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung von Telekommunikationsanlagen, wegen Störung von Telekommunikationsanlagen in zwei Fällen sowie wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es neben der Einziehung einer Vielzahl von Tatmitteln die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.611.522,13 Euro angeordnet, davon in Höhe von 121.739 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten K., in Höhe von 15.400 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten St. und in Höhe von 1.307.872,02 Euro als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten M. und St..

2

Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. a) Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung im Fall B. II. 2. der Urteilsgründe, wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen in den Fällen B. II. 1., B. II. 3. (gemeinschädliche Sachbeschädigung) bis B. II. 8. und B. II. 10. sowie die Verurteilung wegen Störung von Telekommunikationsanlagen im Fall B. II. 9. entfallen, weil insoweit die Straftaten verjährt sind (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). In Bezug auf die Taten vom 3. März 2014, 14. April 2014, 30. November 2014, 27. April 2015, 4. Oktober 2017, 4. November 2017, 3., 6. und 9. April 2018 haben die Ermittlungsbehörden, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen aufgezeigt hat, den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfristen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 303 Abs. 1, § 317 Abs. 1 StGB) nicht rechtzeitig unterbrochen (§ 78c StGB). In den Fällen B. II. 1. bis B. II. 4. der Urteilsgründe ist vor Erlass des Urteils zudem bereits die absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten. Die Tatvorwürfe des versuchten oder vollendeten schweren Bandendiebstahl sind aufgrund der für sie geltenden Frist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 244a Abs. 1 StGB) dagegen jeweils nicht verjährt. Soweit das Verfahrenshindernis - ausgenommen ist Fall B. II. 9. der Urteilsgründe - nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - 2 StR 440/25 Rn. 4 mwN).

4

b) Im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe hat das Landgericht den - als tateinheitlich begangenen - angeklagten Vorwurf des versuchten schweren Bandendiebstahls für nicht erwiesen erachtet, weil die Angeklagten noch nicht in das Versuchsstadium eingetreten waren. Rechtsfolge ist in dieser Konstellation nicht die Einstellung des Verfahrens wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses, sondern der Freispruch des Angeklagten, weil der gegenüber der ausgeurteilten Störung von Telekommunikationsanlagen schwerer wiegende Anklagevorwurf des (unverjährten) versuchten schweren Bandendiebstahls nicht erweislich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2026 - 4 StR 434/25 Rn. 21; Beschluss vom 13. April 2021 - 5 StR 14/21 Rn. 5 mwN). Der Senat spricht insoweit gemäß § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO frei. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufhebung des Urteils unter Wegfall der dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Darüber hinaus ist der Schuldspruch - wie unter 1. a) dargelegt - aufgrund des Wegfalls tateinheitlicher Verurteilungen wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

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2. Die Rüge der Verletzung des § 250 StPO ist unbegründet. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) ist nicht verletzt. Die Verlesung der Passage aus dem polizeilichen Abschlussbericht über die Auswertung einer Videoaufzeichnung vom Tatort des geschädigten Verbrauchermarkts (Dokumentation der Vorgehensweise der Täter, insbesondere Ausrüstung mit Gasmaske und Funkgerät) war zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO können polizeiliche Observationsberichte, in denen die observierenden Ermittlungsbeamten ihre Beobachtungen bei der Observation eines Tatverdächtigen niedergelegt haben, verlesen werden (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2024 - 3 StR 454/22 Rn. 30, BGHSt 68, 225 und vom 8. März 2016 - 3 StR 484/15 Rn. 2 f., BGHR StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlungsmaßnahmen 3). Dies gilt gleichermaßen für die Verlesung polizeilicher Auswertungsberichte, in denen die mit der Auswertung von Videoaufzeichnungen betrauten Ermittlungsbeamten ihre Beobachtungen über die auf dem Video dokumentierte Vorgehensweise der Täter niedergelegt haben; denn es handelt sich auch hier um in einer Urkunde enthaltene Erklärungen einer Strafverfolgungsbehörde. Auswertungs- und Observationsberichte sind hinsichtlich der Relevanz der dokumentierten Wahrnehmungen vergleichbar. Beide befassen sich mit der Beobachtung und Beschreibung äußerer Umstände. Zudem dienen die Varianten des § 256 Abs. 1 StPO sämtlich der Verfahrensbeschleunigung. Sie entlasten die Hauptverhandlung von Vernehmungen, die wegen regelmäßig fehlenden weitergehenden Erkenntnisgewinns entbehrlich sind (vgl. BT-Drucks. 15/1508 S. 13, 26). Es widerspräche diesem Anliegen, wenn das Tatgericht im Einzelfall unabhängig von einem Aufklärungsbedarf Behördenangehörige zu bereits urkundlich festgehaltenen Wahrnehmungen vernehmen müsste, obwohl sie über den niedergelegten Inhalt hinaus keine Angaben machen könnten.

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3. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderungen in den Fällen B. II. 1., B. II. 3. bis B. II. 8. und B. II. 10. der Urteilsgründe nicht berührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung im Fall B. II. 2. der Urteilsgründe, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung im Fall B. II. 3. der Urteilsgründe und wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Störung von Telekommunikationsanlagen in den Fällen B. II. 4. bis B. II. 8. und B. II. 10. der Urteilsgründe auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte.

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3. Die Gesamtstrafe wird von dem Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nicht berührt. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und einer für den Einbruch in das Museum in Ma. und den Diebstahl eines historisch bedeutenden Goldschatzes verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als elf Jahre erkannt hätte.

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