Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 04.08.2026 – 3 StR 130/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:040826B3STR130.26.0

Volltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2025, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs sowie des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) und über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in zwei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 348.627,97 € angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_3

1. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Überprüfung nicht vollständig stand. In den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) waren die Taten bereits beendet, als der Angeklagte seine Tatbeiträge erbrachte, so dass eine Strafbarkeit wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den einzelnen Betrugstaten nicht in Betracht kommt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_4

Ein Betrug ist beendet, wenn der Vermögensvorteil beim Täter endgültig eingetreten ist, wobei maßgeblich die Erlangung des (letzten) vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219 mwN). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte in den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) die Fahrzeuge nach Abholung durch Dritte bei den Autohäusern entgegen, um sie später absprachegemäß zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt war infolge der Übergabe der Fahrzeuge an einen Mitangeklagten, der die Fahrzeuge an einen weiteren Mitangeklagten weitergab, der sie sodann an den Angeklagten weiterleitete, die Vermögensverschiebung abgeschlossen, der Betrug mithin bereits beendet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 - 4 StR 96/23, NStZ 2023, 681; vom 1. März 2022 - 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399; vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 219).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_5

2. Der Angeklagte hat sich in den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) jedoch wegen eines Falls des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug strafbar gemacht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_6

Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte mit dem Bandenchef in gleichberechtigter geschäftlicher Partnerschaft. Er besuchte diesen in den Jahren 2020 bis 2024 regelmäßig in Dubai und besprach mit ihm die geschäftlichen Angelegenheiten des betrügerischen Geschäftsmodells. Über die Vertragsabschlüsse, die den einzelnen (Computer-)Betrugshandlungen zugrunde lagen, war er umfassend informiert. Er stand als Ansprechpartner in Deutschland für die anderen Bandenmitglieder zur Verfügung und schaltete sich in die Täuschungshandlungen ein, falls sich hierfür eine Notwendigkeit ergab.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_7

a) Sind mehrere Personen an einer Deliktserie beteiligt, so ist bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses für jeden Täter und Teilnehmer gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten der Serie in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist hierbei der Umfang des Tatbeitrages oder der Tatbeiträge des Beteiligten. Erfüllt er hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten, soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt, als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte der Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die anderen Beteiligten die einzelnen Delikte nach obigen Grundsätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, juris Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11, wistra 2012, 67 Rn. 3). Erschöpfen sich die Tatbeiträge im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebes“, sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 365/14, NStZ 2015, 334 mwN; vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ-RR 2015, 341 f.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_8

b) An diesen Maßstäben gemessen, belegen die Feststellungen - wie ausgeführt - nicht, dass der Angeklagte in jedem der Einzelfälle II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) vor deren Beendigung einen individuellen tatfördernden Beitrag erbrachte. Die dargestellten Tatbeiträge des Angeklagten erschöpften sich vielmehr in diesem Stadium in der Aufrechterhaltung des auf Straftaten gerichteten Geschäftsbetriebs. Demgemäß sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Da in den Fällen II. 2. v), w), x), y) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24 und 26) eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und in dem Fall II. 2. z) der Urteilsgründe (Fall 27) eine solche wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs gegeben ist, besteht Tateinheit zwischen den Straftatbeständen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_9

3. Es ist auszuschließen, dass in einem neuen tatgerichtlichen Verfahren weitere Feststellungen betreffend Tatbeiträge des Angeklagten zu einzelnen Taten getroffen werden können. Deshalb ist der Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog dahin zu ändern, dass der Angeklagte bezogen auf die Fälle II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) wegen eines Falls des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug strafbar ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_10

4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. v), w), x), y) und z) der Urteilsgründe (Fälle 22, 23, 24, 26 und 27) und der Gesamtstrafe zur Folge.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-08-04/3-str-130-26#rd_11

5. Der Ausspruch über die Einziehung weist keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten auf.

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