Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 30.07.2026 – 5 StR 397/25
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:300726B5STR397.25.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung am 7. Dezember 2026 wird zugelassen.
Gründe§
Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Bedeutung kann Verfahren zukommen, die Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren; insbesondere dann, wenn sich hierzu ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 27 f.).
Die Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision eines ehemaligen Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der Deutschen Demokratischen Republik, dem zur Last liegt, am 29. März 1974 den damals 38-jährigen polnischen Staatsangehörigen K. in B. an der Grenzübergangsstelle F. straße im Auftrag des MfS von hinten erschossen zu haben, um ihn an der Ausreise zu hindern, ist danach - wie schon vor dem Landgericht - zuzulassen. Die in der Revisionshauptverhandlung zu erörternden Gesichtspunkte sind von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das vom Senat zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingebundene Bundesarchiv (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10144, S. 28) hat bereits um Übersendung der Aufzeichnung gebeten (§ 169 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 3 BArchG).
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner