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BGH, Urteil vom 09.07.2026 – 3 StR 565/25

3. Strafsenat

ECLI:DE:BGH:2026:090726U3STR565.25.0

Tenor§

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Juli 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von den Tatvorwürfen des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in drei Fällen sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung freigesprochen und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Der Angeklagte leidet an einer ausgeprägten Intelligenzminderung. Er steht deshalb unter umfassender Betreuung und lebt seit 2022 in einer Einrichtung, deren Schwerpunkt auf der Arbeit mit Personen mit fetaler Alkohol-Spekrum-Störung liegt. Deren Vorliegen wird bei ihm vermutet, ist aber nicht sicher diagnostizierbar. Daneben besteht bei dem Angeklagten eine schwere Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) sowie ein Missbrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1).

4

1. Am 22. Juli 2022 passierte der Angeklagte den Kassenbereich eines Supermarktes mit drei Dosen eines Energy-Drinks, ohne diese zu bezahlen. Als ein Mitarbeiter ihn aufforderte, mit ihm in das Büro zu gehen, stieß er diesen zur Seite und verließ das Geschäft. Die ihn verfolgenden Zeugen forderte er verbal auf, ihn nicht weiter zu verfolgen. Sodann nahm er einen Aufsteller und hob diesen hoch, um damit gegenüber den etwa drei Meter entfernten Zeugen anzudeuten, dass er sie schlüge, wenn sie ihn nicht in Ruhe ließen. Daraufhin erschrak sich ein Zeuge leicht und der Angeklagte stellte das Schild wieder ab. Der Angeklagte entfernte sich und versteckte sich in einem Hotel. Einige Zeit später entschuldigte er sich in dem Supermarkt.

5

2. Am 15. Dezember 2022 verließ der Angeklagte ein Bekleidungsgeschäft mit mehreren Kleidungsstücken, ohne diese zu bezahlen. Daraufhin wurde er am Folgetag von Polizeibeamten in seiner Wohngruppe aufgesucht. Als der - zu diesem Zeitpunkt auch unter dem Einfluss von Cannabis und Amphetamin stehende - Angeklagte von einem Polizeibeamten, der ihn bereits aus früheren Einsätzen kannte, aufgefordert wurde, die entwendeten Kleidungsstücke, die er zu diesem Zeitpunkt trug, im Gemeinschaftsraum auszuziehen, geriet er in einen Erregungszustand, zog die Hose aus und warf sie dem Beamten vor die Füße. Anschließend schlug er mit der Faust in Richtung des Polizeibeamten und traf diesen eher zufällig mit seinem Ring, wodurch dieser eine Platzwunde an der Schläfe erlitt.

6

3. Am 5. Juni 2023 steckte der Angeklagte in einem Supermarkt vier Dosen eines Energy-Drinks in seine Jackentasche und passierte den Kassenbereich, ohne sie zu bezahlen. Als ihn ein Mitarbeiter des Geschäfts am Verlassen der Filiale hindern wollte, schubste der Angeklagte ihn zur Seite.

7

4. Am 21. Oktober 2023 entfernte der Angeklagte in der Umkleidekabine eines Bekleidungsgeschäfts die Sicherung und das Preisschild einer Daunenjacke, um mit dieser ohne Bezahlung das Ladenlokal zu verlassen. Vor dem Geschäft konfrontierten ihn mehrere Zeugen mit dem Vorwurf, dass er die Jacke entwendet habe. Dabei umzingelten sie ihn, wobei einer der Zeugen den Angeklagten berührte. Der Angeklagte kehrte ohne Gegenwehr in den Laden zurück und gab die Jacke heraus.

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5. Am 13. November 2023 nahm der Angeklagte eine Jacke an sich und verließ den Laden, ohne zu bezahlen. Als er kurz darauf von Polizeibeamten auf diesen Vorgang angesprochen wurde, verhielt er sich ruhig und händigte die Jacke aus.

9

6. Das Landgericht hat die Taten rechtlich als räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB (Taten vom 22. Juli 2022 und 5. Juni 2023), Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB (Taten vom 15. Dezember 2022, 21. Oktober 2023 und 13. November 2023) sowie tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 113 Abs. 1 StGB (Tat vom 16. Dezember 2022) gewürdigt. Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach der erhaltenen Unrechtseinsicht zu handeln, krankheitsbedingt zumindest erheblich vermindert, nicht ausschließbar gänzlich aufgehoben war, und hat ihn deshalb freigesprochen.

10

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgelehnt, weil von dem Angeklagten keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten seien. Er werde infolge seines Zustands zwar weiterhin Straftaten begehen. Diese würden von ihrem Schweregrad jedoch den angeklagten Delikten entsprechen, die die Strafkammer allesamt nicht als derart gravierend eingestuft hat, dass sie die Unterbringung zu rechtfertigen vermögen.

II.

11

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

12

1. Auf die Sachrüge war das Urteil umfassend zu überprüfen.

13

Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision ausdrücklich auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschränkt. Sie wendet sich nicht gegen den Freispruch und beanstandet allein die von der Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB angestellte Gefahrenprognose. Eine solche Revisionsbeschränkung ist in der vorliegenden Konstellation aber unwirksam. Die Frage der (aufgehobenen) Schuldfähigkeit des Angeklagten ist für sowohl den Freispruch als auch die Unterbringung nach § 63 StGB von Relevanz. Der Gefahr einer in sich widersprüchlichen Gesamtentscheidung bei Annahme von Teilrechtskraft des Urteils hinsichtlich des Freispruchs kann nicht dadurch begegnet werden, im Fall einer erneuten Verhandlung über die Unterbringung in einem zweiten Rechtsgang das - von der Staatsanwaltschaft nicht monierte - Handeln des Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) als bindend festgestellt zu behandeln. Denn dann wäre dem freigesprochenen Angeklagten bei einem Erfolg des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft (in Gestalt der Unterbringungsanordnung im zweiten Rechtsgang) die Möglichkeit genommen, diese tatbestandliche Voraussetzung für eine ihn beschwerende Unterbringung nach § 63 StGB mit einem Rechtsmittel anzufechten. Damit wäre er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unvertretbar beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - 6 StR 179/25, NStZ-RR 2026, 106 Rn. 19; vom 6. März 2025 - 3 StR 515/24, NStZ-RR 2025, 202 Rn. 17; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, juris Rn. 13; vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11, juris Rn. 1).

14

2. Es liegt kein Prozesshindernis wegen anderweitiger Rechtshängigkeit vor.

15

Der Angeklagte ist wegen der festgestellten Taten zunächst von dem Amtsgericht mit Urteilen vom 25. April 2023, 13. November und 8. März 2024 verurteilt worden. Auf die von ihm form- und fristgerecht eingelegten Berufungen hat die Kleine Strafkammer des Landgerichts Kleve die Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 20. Mai 2025 nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens an eine erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts verwiesen, weil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu prüfen war.

16

Für die rechtliche Wirksamkeit dieser sachlich allen Anforderungen entsprechenden Verweisung war es unschädlich, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO nicht durch Urteil (s. BGH, Beschluss vom 15. April 1975 - 1 StR 388/74, BGHSt 26, 106, 109), sondern durch Beschluss getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1967 - 2 StR 103/67, BGHSt 21, 245, 246 f.), sodass das Verfahren bei der erstinstanzlichen Strafkammer anhängig geworden ist. Die Verletzung der formalen Voraussetzungen einer Verweisung gemäß § 328 Abs. 2 StPO hätte mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 f.; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 328 Rn. 54), was vorliegend nicht geschehen ist.

17

3. Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf angesichts der Ausführungen in der Revisionsbegründung lediglich das Folgende:

18

a) Gegen die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei den Taten ohne Schuld gehandelt, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung nach § 20 StGB nicht ausschließbar aufgehoben war.

19

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist Aufgabe des Tatgerichts, das - erforderlichenfalls mit der Hilfe eines Sachverständigen - eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 3 StR 65/24, juris Rn. 19). Dabei gilt für die revisionsrechtliche Nachprüfung, dass die auf Tatsachen gestützte Überzeugung des Tatgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen ist. Es kann nur eingreifen, wenn diese auf fehlerhaften Vorstellungen und Erwägungen beruht, etwa das Tatgericht einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt zu Grunde gelegt, die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, ohne ausreichende Tatsachengrundlage Schlüsse gezogen - etwa anerkanntermaßen nicht aussagekräftige Indizien herangezogen - oder gegen gesicherte naturwissenschaftliche Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - 3 StR 65/24, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 4 StR 557/12, NStZ-RR 2013, 272; vom 9. November 1999 - 4 StR 521/99, NStZ 2000, 136).

20

Ein durchgreifender derartiger Rechtsfehler ist hier nicht ersichtlich. Die Strafkammer ist mit dem Sachverständigen nach einer Gesamtabwägung davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten aufgrund einer ausgeprägten Intelligenzminderung beging. Diese Erkrankung führe zu einer erheblichen Störung im Bereich der Exekutivfunktionen, insbesondere der Fähigkeiten, zu planen, Entscheidungen zu treffen sowie Feedback und soziale Rückmeldungen zu verwerten, um das eigene Verhalten anpassen zu können. Es habe sich ein Gesamtbild des Angeklagten in Form eines jungen Mannes ergeben, der in seinen Denkprozessen, Bewältigungsstrategien und Handlungsprozessen nicht mit einem schuldfähigen Täter gleichgesetzt werden könne. Er müsse seine Bedürfnisse unmittelbar befriedigen, ohne dass ihn sich aufdrängende Konsequenzen davon abhalten könnten. Entsprechend seien die einzelnen Taten darauf zurückzuführen, dass er sich in den einzelnen Tatsituationen aufgrund seines Wunsches zur Bedürfnisbefriedigung in einem emotionalen Erregungszustand befunden habe, in dem er seine Impulse nicht mehr ausreichend steuern könne. Nach alldem hat die Strafkammer tragfähig begründet, dass der Angeklagte zwar in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen, seine Fähigkeit, hiernach zu handeln, aber erheblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war.

21

b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft begegnet auch die vom Landgericht getroffene Gefährlichkeitsprognose keinen durchgreifenden Bedenken.

22

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Angeklagten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Neben der konkreten Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sind die auf die Person des Täters und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren einzustellen, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Straftaten jenseits der Anlasstaten belegen können (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 11. Juli 2024 - 3 StR 65/24, juris Rn. 24; vom 21. März 2019 - 3 StR 480/18, juris Rn. 6).

23

Hieran gemessen hält die im tatgerichtlichen Urteil vorgenommene - negative - Gefährlichkeitsprognose revisionsgerichtlicher Prüfung stand, der Angeklagte werde weiterhin Straftaten begehen, die allerdings nicht als erheblich im Sinne des § 63 StGB einzuordnen seien.

24

Die sachverständig beratene Strafkammer ist zu diesem Ergebnis auf der Grundlage einer hinreichenden Gesamtbetrachtung gelangt. Ein Rechtsfehler bei der Bewertung der eingestellten Risikofaktoren ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat namentlich die festgestellten Diagnosen, die Lebensumstände des Angeklagten und die im Vergleich zum Tatzeitraum inzwischen belastbarere Betreuungssituation in der Wohneinrichtung gewürdigt. Es hat zudem die Vorbelastungen sowie die weiteren gegen den Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den Blick genommen und die Qualität der jeweiligen Taten im unteren Schwerebereich verortet. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass es seit dem Angriff auf den Polizeibeamten am 16. Dezember 2022 keine weiteren körperlichen Übergriffe gab, obwohl der Angeklagte auch in der Folge mehrfach bei Diebstählen unmittelbar angetroffen und von Zeugen am Verlassen des Tatorts mit der Tatbeute gehindert wurde. In einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände hat die Strafkammer weder eine Steigerung der deliktischen Frequenz noch eine Aggravation trotz der unverändert vorliegenden Intelligenzminderung zu erkennen vermocht. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist sie vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass besondere Umstände, welche die Erwartung rechtfertigen, der Angeklagte werde zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen (§ 63 Satz 2 StGB), nicht vorliegen.

25

Gegen diese mögliche und tatsachenfundierte Würdigung ist rechtlich nichts zu erinnern. Zwar können Straftaten im Sinne des § 252 StGB und der §§ 114, 223 StGB nach den Umständen des Einzelfalls durchaus eine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 - 1 StR 417/24, juris Rn. 6; vom 23. April 2024 - 4 StR 8/24, NStZ-RR 2024, 305, 306; vom 22. November 2022 - 5 StR 464/22, NStZ-RR 2023, 7; vom 9. Juni 1993 - 5 StR 287/93, juris Rn. 1). Dies hat das Landgericht aber im Blick gehabt und unter Darlegung der Besonderheiten des jeweiligen Tatbildes vorliegend ohne Rechtsfehler abgelehnt. Soweit die Revision bemängelt, dass es die bereits aus dem Bundeszentralregister getilgten Eintragungen nicht näher dargelegt hat, ist eine Lücke in der tatrichterlichen Gesamtbetrachtung nicht ersichtlich.

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist gehindertzu unterschreiben. Erbguth Voigt
Erbguth
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