Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 2 StR 512/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR512.25.1

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. März 2025 wird aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.130 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehung entfällt. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann