Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 15.01.2026 – 2 ARs 203/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS203.24.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-15/2-ars-203-24#rd_1
Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-15/2-ars-203-24#rd_2
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold