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# BGH, Beschluss vom 15.01.2026 – 2 ARs 203/24

2. Strafsenat  
ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS203.24.0

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

**Rn. 2**

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

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Menges Zimmermann Herold
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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 15.01.2026 – 2 ARs 203/24, ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS203.24.0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-01-15/2-ars-203-24

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