Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 23.09.2025 – X ARZ 498/24

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:230925BXARZ498.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Juli 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_1

I. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für ein Gerichtstandbestimmungsverfahren beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Gehörsrüge gewendet, die der Senat zurückgewiesen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_2

Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_3

Die Klägerin macht geltend, ihr ursprünglich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gehörsrüge.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_4

II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_5

1. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Gehörsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_6

Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso BFH, Beschluss vom 26. März 2014 - XI S 1/14, juris Rn. 18).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_7

Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_8

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_9

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsbehelf gegen eine erst noch zu treffende Entscheidung zulässig ist. Im Streitfall ist dem ursprünglich gestellten Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen eine ablehnende Entscheidung gerichtet ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-09-23/x-arz-498-24#rd_10

III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bacher