Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025
BGH Beschluss vom 24.04.2025 – 2 ARs 431/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:240425B2ARS431.24.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-24/2-ars-431-24#rd_1
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-24/2-ars-431-24#rd_2
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold