Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2025

BGH Beschluss vom 23.04.2025 – 2 ARs 137/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:230425B2ARS137.25.0

StrafrechtBundVolltext

Tenor§

Der Antrag des Amtsgerichts – Strafrichter – Hamburg-St. Georg auf Verbindung des dort anhängigen Strafverfahrens 945 Ds 74/24 zu dem am Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Cuxhaven anhängigen Strafverfahren 8 Ls 121 Js 40604/24 wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_1

Beim Amtsgericht – Strafrichter – Hamburg-St. Georg ist gegen den in Lübeck wohnhaften Angeklagten ein Strafverfahren wegen versuchten sexuellen Missbrauchs – begangen in einem Koblenzer Hotel – anhängig. Der minderjährige Geschädigte, dessen Eltern, sowie mehrere Zeugen sind ebenfalls in Lübeck und Umgebung wohnhaft. Gleiches gilt für die dem Geschädigten als Rechtsbeistand bestellte Anwältin. Die Verteidigerin des Angeklagten stammt aus Hamburg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_2

Parallel dazu ist gegen den Angeklagten beim Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven ein weiteres Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs – allerdings mit einem anderen Geschädigten – rechtshängig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_3

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Verfahren zu verbinden. Die Staatsanwaltschaft Stade und das Amtsgericht – Schöffengericht – Cuxhaven lehnen eine Übernahme ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_4

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_5

Der Generalbundesanwalt tritt einer Verbindung wie folgt entgegen:

„Die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Strafverfahren (liegen) nicht vor. Diese erscheint weder aus prozessökonomischen noch aus sonstigen Gründen geboten (vgl. hierzu BeckOK StPO/Larcher, 53. Ed. 1.10.2024, StPO § 4 Rn. 3 m.w.N.). So ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, warum eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Cuxhaven – welches sich in das hiesige Verfahren noch einarbeiten müsste – zu einer „effektiveren Strafverfolgung“ führen sollte und/oder ressourcenschonend wäre. Dabei ist unter anderem in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensbeteiligten, die alle in Lübeck wohnhaft sind, einen deutlich längeren Anfahrtsweg nach Cuxhaven hätten als nach Hamburg (laut Internetrecherchen ungefähr drei Stunden Autofahrt gegenüber einer Stunde nach Hamburg). Auch der Verweis auf Opferschutzgesichtspunkte vermag nicht zu überzeugen.“

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-23/2-ars-137-25#rd_6

Dem schließt sich der Senat an.

Zeng Appl Schmidt

Zimmermann Herold