Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 08.04.2025 – X ZR 24/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:080425BXZR24.23.0

ZivilrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 18. Februar 2025 auf 2.810.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_1

I. Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_2

Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Klägerin 75 %, der Beklagten 25 % der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat es mit Blick auf den im Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert (3 Millionen Euro) auf 3.750.000 Euro festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_3

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte angeregt, den Streitwert für die zweite Instanz im Hinblick auf die nur von der Klägerin eingelegte Berufung auf 75 % des erstinstanzlichen Werts festzusetzen. Hierbei ist sie versehentlich davon ausgegangen, dass das Patentgericht den Streitwert auf lediglich 3 Millionen Euro festgesetzt habe. Deshalb hat sie angeregt, den Streitwert auf 2.250.000 Euro festzusetzen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_4

Entsprechend dieser Anregung hat der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2025 auf 2.250.000 Euro festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_5

Mit ihrer Gegenvorstellung weist die Beklagte auf ihr Versehen hin und regt an, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.810.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin tritt dem nicht entgegen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_6

II. Die gemäß § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung führt zur Änderung der Streitwertfestsetzung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-04-08/x-zr-24-23#rd_7

Bei der Festsetzung ist der Senat ebenso wie die Beklagte versehentlich davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens auf 3 Millionen Euro festgesetzt worden ist. Da dies nicht zutrifft, ist es angemessen, die Festsetzung entsprechend zu berichtigen.

Bacher Deichfuß Marx
Crummenerl von Pückler