Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 27.02.2025 – IV ZR 71/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 36.857,08 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_1

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_2

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 36.857,08 € festzusetzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_3

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag die uneingeschränkte Prüfung des Berufungsurteils. Damit betraf die Beauftragung des Klägervertreters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort nicht mehr weiterverfolgten Klageanträge zu 1b) und 2c).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_4

Im Einzelnen ergeben sich für die im Berufungsurteil wiedergegebenen Anträge folgende Teilstreitwerte:

Klageantrag zu 1a): beziffert mit 26.998,50 €
Klageantrag zu 1b): 200,98 €
Klageantrag zu 1c) beziffert mit 829,60 €
Klageantrag zu 2a) beziffert mit 1.958 €
Klageantrag zu 2b) beziffert mit 150 €
Klageantrag zu 2c) beziffert mit 1.369,80 €
Klageantrag zu 3) 6.720 €
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_5

III. 1. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 1b) errechnet sich aus den Zeiträumen, für die Verzugszinsen gefordert werden, dem damals geltenden Basiszinssatz von 0,88% und der der Zinsforderung jeweils zugrunde liegenden Hauptforderung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-27/iv-zr-71-24#rd_6

2. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) - gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren Wohnung - ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalten sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schaden allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €).

Dr. Bommel