Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 05.02.2025 – VIII ZA 17/23

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:050225BVIIIZA17.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_1

Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat der Senat die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128647) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Schuldners vom 23. Januar 2025.

II.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_2

Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_3

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

III.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_4

Auch soweit die Eingabe des Schuldners als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingabe enthält - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz, sondern wendet sich lediglich gegen die Kostengrundentscheidung.

IV.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-02-05/viii-za-17-23#rd_6

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.

Dr. Böhm