Rechtsprechung / BGH / 9. Zivilsenat / 2025

BGH Beschluss vom 17.01.2025 – IX ZB 34/24

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2025:170125BIXZB34.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. November 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_1

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2024 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2024 ist dem Kostenschuldner durch die zuständige Rechtspflegerin eine Festgebühr gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 132 € in Rechnung gestellt worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_2

Der Kostenschuldner hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, im Gerichtsverfahren seien seine gesamten Ausführungen ignoriert worden. Durch die Kostenrechnung werde dies erneut verdeutlicht. Die zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_3

Die Erinnerung des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_4

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage, § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Kostenschuldners für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Der Ansatz einer Festgebühr von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist zutreffend.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_5

Das Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das vor dem Bundesgerichtshof geführte Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2025-01-17/ix-zb-34-24#rd_6

Der Kostenschuldner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Kunnes