Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 13.08.2024 – 5 StR 326/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:130824B5STR326.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. August 2024 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals ist Folge zu leisten.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-13/5-str-326-23#rd_1

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Hier besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-08-13/5-str-326-23#rd_2

Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung zulässig.

Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner