Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 30.07.2024 – 2 ARs 67/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:300724B2ARS67.24.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 30. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/2-ars-67-24#rd_1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt auch nicht zur Akteneinsicht.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-30/2-ars-67-24#rd_2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Schmidt Herold