Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 26.07.2024 – XI ZB 16/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:260724BXIZB16.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Klägers vom 16. Juni 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2024 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_1

Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_2

Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 16. Juni 2024 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenanforderung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2024 (Kassenzeichen ). Die Rechtspflegerin hat die Eingabe als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_3

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 3 und vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

III.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_4

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Juni 2024 ist unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_5

Anders als der Kläger meint, fehlt es der Kostenanforderung nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Kostenanforderung gegenüber dem Kläger beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG; die Fälligkeit der erhobenen Gebühr folgt aus § 6 Abs. 2 GKG. Für die Verwerfung der Anhörungsrüge des Klägers ist zu Recht die in Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG bestimmte Festgebühr von 66 € erhoben worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_6

Die Einwendungen des Klägers gegen die Formwirksamkeit der Kostenanforderung greifen ebenfalls nicht durch. Da die dem Kläger übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedurfte sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg). Die für den Schuldner bestimmte Kostenrechnung weist auf die automationsgestützte Erstellung hin; ein Dienstsiegel ist zusätzlich angebracht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_7

Ein Anspruch des Klägers auf elektronische Übermittlung von Kostenrechnungen besteht ebensowenig wie ein Anspruch auf beglaubigte Abschriften in Farbe als elektronisches Dokument (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 3/23, juris Rn. 6).

IV.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-07-26/xi-zb-16-23#rd_8

Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Sturm