Rechtsprechung / BGH / 4. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 29.05.2024 – IV ZB 10/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:290524BIVZB10.24.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 26. April 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. April 2024 das Rechtsmittel des Beklagten gegen den eine sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beklagten mit der Kostenrechnung vom 26. April 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner "Beschwerde" vom 10. Mai 2024, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_2

II. 1. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - IV ZR 402/22, juris Rn. 1 m.w.N.).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_3

2. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten ist unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_4

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 7/23, juris Rn. 6 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt der Beklagte hier nicht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_5

Der Kostenansatz vom 26. April 2024 trifft zu. Für die Verwerfung der vom Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ist die vom Beklagten angeforderte Gebühr in Höhe von 132 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-29/iv-zb-10-24#rd_6

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Piontek