Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 14.05.2024 – X ZR 73/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:140524BXZR73.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung der Klägerin zu 2 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_1

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_2

1. Zu Recht hat die Kostenbeamtin die Gebühr nach Nr. 1252 GKG-KV angesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_3

a) Wenn eine Entscheidung in einem Patentnichtigkeitsverfahren von mehreren Parteien mit der Berufung angegriffen wird, entsteht die Gebühr nach Nr. 1250 GKG-KV insgesamt nur einmal.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_4

Eine Rücknahme der Berufung oder Klage führt nach Nr. 1251 oder Nr. 1252 GKG-KV nur dann zu einer Ermäßigung dieser Gebühr, wenn sie zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_5

b) Im Streitfall ist danach nur eine Ermäßigung von 6 auf 3 Gebühren gemäß Nr. 1252 GKG-KV eingetreten, nicht aber eine Ermäßigung auf 1 Gebühr gemäß Nr. 1251 GKG-KV.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_6

aa) Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage zwar zurückgenommen, bevor eine Begründungsschrift eingegangen ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_7

Dies hat aber nicht zu einer Ermäßigung nach Nr. 1251 GKG-KV geführt, weil damit nicht das gesamte Verfahren beendet worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_8

bb) Zur Beendigung des Verfahrens ist es erst mit der Klagerücknahme durch die Klägerin zu 1 gekommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_9

Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine Berufungsbegründung eingereicht. Folglich ist nur der Ermäßigungstatbestand von Nr. 1252 GKG-KV erfüllt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_10

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 gelten die aufgezeigten Regelungen auch dann, wenn das Patentgericht mehrere Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_11

Durch die Verbindung entsteht ein einheitliches Verfahren, das in der Berufungsinstanz in seiner Gesamtheit den Regelungen nach Nr. 1250 bis 1252 GKG-KV unterliegt. Für die Berufungskläger hat dies den bereits erwähnten Vorteil, dass die Gebühr für das Berufungsverfahren nur einmal anfällt, die Kostenbelastung für jeden einzelnen Streitgenossen also geringer ausfällt als bei getrennten Verfahren.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_12

Diese gesetzliche Regelung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit keinen Bedenken. Eine Partei, die nach einer erstinstanzlichen Verfahrensverbindung Berufung einlegt, muss von vornherein damit rechnen, dass ein Streitgenosse die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls anficht und eine Gebührenermäßigung durch die Rücknahme einer einzelnen Klage oder Berufung dann nicht mehr möglich ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_13

2. Die jeweils hälftige Inanspruchnahme der beiden Klägerinnen ist nicht zu beanstanden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_14

Mehrere Berufungskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Eine solche Entscheidung ist im Streitfall nicht ergangen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_15

Bei gesamtschuldnerischer Haftung hat der Kostenbeamte gemäß § 8 Abs. 4 KostVfg nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Vor diesem Hintergrund unterliegt die im Streitfall getroffene Entscheidung, beide Klägerinnen je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen, keinen rechtlichen Bedenken.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-05-14/x-zr-73-23#rd_16

Dass die Klägerin zu 2 dadurch eine um 0,5 höhere Gebühr zahlen muss als im Falle einer nur von ihr eingelegten Berufung, ist eine Folge der aufgezeigten gesetzlichen Regelung, nach der das Berufungsverfahren auch bei Beteiligung mehrerer Berufungskläger eine gebührenrechtliche Einheit bildet.

Bacher