Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 23.04.2024 – X ZR 70/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 28. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-23/x-zr-70-22#rd_1

I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-23/x-zr-70-22#rd_2

Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grundsätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabänderbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-23/x-zr-70-22#rd_3

Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstellung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-23/x-zr-70-22#rd_4

II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-04-23/x-zr-70-22#rd_5

Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61).

Bacher Deichfuß Kober-Dehm
Rombach Crummenerl