Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2024

BGH Beschluss vom 22.02.2024 – 6 StR 604/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:220224B6STR604.23.0

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. August 2023 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau