Rechtsprechung / BGH / 8. Zivilsenat / 2024

BGH Beschluss vom 19.02.2024 – VIII ZA 8/23

8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2024:190224BVIIIZA8.23.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2023 (Kassenzeichen 780023142984) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_1

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 (67 S 59/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 14. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 156 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 1.500 €) zum Soll gestellt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_2

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2023 sowie vom 8. Januar 2024.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_4

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_5

Der Kostenansatz wurde zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelt. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_6

Die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Die Verjährungsfrist begann daher vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahrs 2023 und ist noch nicht abgelaufen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2024-02-19/viii-za-8-23#rd_7

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm