Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2024
BGH Beschluss vom 09.01.2024 – 1 StR 423/22
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR423.22.0
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/22 vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Berichtigung des Beschlusses vom 24. Januar 2023
ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR423.22.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 1. wie folgt lautet:
„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Strafe aufgehoben.“
Gründe§
1 Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens geboten. Das Landgericht hatte, wie sich unschwer aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, eine Freiheitsstrafe, keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt; folglich hat der Senat auch nur eine solche aufgehoben.
Jäger Fischer Leplow
Allgayer Munk
Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 09.09.2022 - 1 KLs 140 Js 44575/21