Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2023

BGH Beschluss vom 19.12.2023 – I ZB 71/23

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2023:191223BIZB71.23.0

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde vom 9. Oktober2023 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 7. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-19/i-zb-71-23#rd_1

I. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers als Rechtsbeschwerde und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts aus.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-19/i-zb-71-23#rd_2

II. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, juris Rn. 4 mwN). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, so dass die Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet (§ 78b Abs. 1 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-12-19/i-zb-71-23#rd_3

III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz