Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2023

BGH Beschluss vom 29.08.2023 – 5 StR 297/23

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-08-29/5-str-297-23#rd_1

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner