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Rechtsprechung / BGH / Senat für Notarsachen / 2023

BGH Beschluss vom 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 5/22

Senat für Notarsachen · ECLI:DE:BGH:2023:060323BNOTZ.BRFG.5.22.0

BerufsrechtBundVolltext

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Tenor§

Gemäß § 118 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO wird das Rubrum darin berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwälte sind.

Herrmann Roloff Böttcher
Brose-Preuß Hahn

Weiterführend

  • Rechtsgrundlage: § 111b BNotO · Rechtsprechung dazu
BGH

Beschluss · 06.03.2023

NotZ (Brfg) 5/22

Normenkette 2

  1. § 111b BNotO Rechtsprechung →
  2. § 118 VwGO Rechtsprechung →

Aus den Normzitaten im Dokument ermittelt.

Zitieren

ECLI:DE:BGH:2023:060323BNOTZ.BRFG.5.22.0

recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-06/notz-brfg-5-22

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2023-03-06/notz-brfg-5-22, abgerufen am 03.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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