Rechtsprechung / BGH / 10. Zivilsenat / 2022

BGH Beschluss vom 20.12.2022 – X ZR 96/22

10. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR96.22.0

ZivilrechtBundVolltext

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Tenor§

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

zwei Millionen Euro

festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_1

I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht teilweise für nichtig erklärt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Klägerin ein Drittel der Kosten auferlegt. Den Streitwert hat das Patentgericht auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_2

Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, das Rechtsmittel aber noch vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_3

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf sechs Millionen Euro festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_4

Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Klägerin eine Reduzierung auf zwei Millionen Euro an. Die Beklagte tritt dem entgegen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_5

II. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin war die vom Senat vorgenommene Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 1 GKG zu ändern.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_6

Nach § 47 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert eines Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Wenn das Verfahren vor Antragstellung endet, ist die Beschwer maßgebend.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_7

Im Streitfall ist danach die Beschwer der Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil maßgeblich. Diese bestimmt sich, wie beide Parteien im Ansatz zutreffend sehen, nach dem Wert, der dem Streitpatent nach der teilweisen Nichtigerklärung noch zukommt. Diesen hat das Patentgericht ausweislich der Begründung seiner Kostenentscheidung auf ein Drittel des ursprünglichen Werts geschätzt. Abweichend von der ursprünglichen Festsetzung des Senats ist für das Berufungsverfahren mithin nur ein Wert von zwei Millionen Euro anzusetzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_8

Die Beklagte zeigt keine Gesichtspunkte auf, die die vom Patentgericht vorgenommene Schätzung als unrichtig erscheinen lassen. Ihre Argumentation, es sei nicht ersichtlich, dass die teilweise Nichtigerklärung relevante Auswirkungen auf den Wert des Streitpatents habe, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der erheblichen Einschränkung, die der Gegenstand des Streitpatents in erster Instanz erfahren hat, bedürfte es vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Wert dennoch unverändert geblieben ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-12-20/x-zr-96-22#rd_9

Dass die Beklagte bei Durchführung des Berufungsverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, Anschlussberufung einzulegen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Nach § 47 Abs. 1 GKG sind nur Rechtsmittel und Anträge maßgeblich, die bereits eingelegt bzw. gestellt worden sind.

Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Crummenerl