Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2022

BGH Beschluss vom 30.11.2022 – 1 StR 272/22

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2022:301122B1STR272.22.0

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Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13. Dezember 2021 im Ausspruch über die Einziehung von sechs asservierten Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig aufgehoben; diese Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-30/1-str-272-22#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und gesamtschuldnerisch den Wert von Taterträgen eingezogen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2022-11-30/1-str-272-22#rd_2

Darüber hinaus hat es die Einziehung von sechs näher bezeichneten – asservierten – Gegenständen aus einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig angeordnet. Die Einziehungsanordnung hinsichtlich dieser Gegenstände unterliegt der Aufhebung; sie entfällt, weil sie nicht die abgeurteilten Taten betrifft.

Bellay Wimmer Leplow
Allgayer Munk