Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2022
BGH Beschluss vom 07.07.2022 – III ZR 256/20
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZR256.20.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 256/20
vom
7. Juli 2022
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZR256.20.0
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilen sich wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 47 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 18 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 1 zu 70 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 2 zu 35 %.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz verteilen sich wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 46 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 28 %, die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 14 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 12 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 1 zu 73 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 2 zu 37 %.
Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens:
bis 3. Juni 2022: 32.627,49 €
danach: die bis dahin im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2 angefallenen Kosten des Verfahrens
Remmert Reiter Kessen
Herr Liepin
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 18 O 213/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2020 - I-21 U 120/19 -