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BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – III ZR 256/20

3. Zivilsenat

ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZR256.20.0

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 256/20

vom

7. Juli 2022

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZR256.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin

beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 47 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 35 % und die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 1 zu 70 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 2 zu 35 %.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz verteilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 46 %, die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 28 %, die Beklagte zu 1 allein zu weiteren 14 % und die Beklagte zu 2 allein zu weiteren 12 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 1 zu 73 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 2 zu 37 %.

Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens:

bis 3. Juni 2022: 32.627,49 €

danach: die bis dahin im Verhältnis des Klägers und der Beklagten zu 2 angefallenen Kosten des Verfahrens

Remmert Reiter Kessen

Herr Liepin

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 10.05.2019 - 18 O 213/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.09.2020 - I-21 U 120/19 -