Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2021
BGH Beschluss vom 09.12.2021 – 2 ARs 234/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:091221B2ARS234.21.0
BundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 234/21 2 AR 171/21 vom 9. Dezember 2021 in dem Strafverfahren gegen
hier: Gerichtsstandbestimmung nach § 15 StPO
Az.: 603 KLs 5/01 und 603 KLs 8/02 Landgericht Hamburg
ECLI:DE:BGH:2021:091221B2ARS234.21.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Antragstellers am 9. Dezember 2021 beschlossen:
Der Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb des Bezirks des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Antragssteller, der im Februar 2003 vom Landgericht Hamburg rechtskräftig verurteilt worden ist, begehrt gemäß § 15 StPO für ein von ihm betriebenes Wiederaufnahmeverfahren die Übertragung des Verfahrens an ein Gericht außerhalb des Bezirks des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg.
2 1. Der Bundesgerichtshof ist für die beantragte Entscheidung zuständig. Soll – wie hier – die Sache einem Landgericht außerhalb des Bezirks des übergeordneten Oberlandesgerichts übertragen werden, so muss das Gericht entscheiden, das sowohl dem verhinderten wie auch dem zu beauftragenden Gericht übergeordnet ist, mithin der Bundesgerichtshof (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2007 – 2 ARs 107/07, NStZ 2007, 475).
3 2. Der Antrag auf Übertragung der Sache gemäß § 15 StPO ist unbegründet. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsübertragung nach §15 StPO, die wegen des damit verbundenen Eingriffs in das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters restriktiv zu handhaben ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 2 ARs 69/19, juris Rn. 7 mwN), gegeben sein könnten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, dass
eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Hamburg vorliegen könnte. Für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor.
4 Der zuletzt vom Antragsteller für Richter des Landgerichts Hamburg pauschal vorgetragene Grund des Ausschlusses wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht geeignet, eine rechtliche Verhinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2009 – 2 ARs 363/09, juris Rn. 3).
Franke Zeng Grube
Schmidt Lutz