Rechtsprechung / BGH / 11. Zivilsenat / 2021

BGH Beschluss vom 20.09.2021 – XI ZB 24/16

11. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:200921BXIZB24.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/16

vom

20. September 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:200921BXIZB24.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Dauber und Ettl

beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf Seiten des Musterklägers wird in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 auf 7.569.490,02 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 (BGHZ 228, 133) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und weiterer Beteiligter auf Musterklägerseite sowie über die Rechtsbeschwerde der Musterbeklagten gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2016 entschieden. Dabei ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf Seiten des Musterklägers auf 7.565.623,11 € festgesetzt worden. Dies entsprach nach der damaligen Berechnung der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - XI ZB 24/16, BGHZ 228, 133 Rn. 168 f.). Unter dem 5. März 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Musterklägerseite gemäß § 319 ZPO um rechnerische Überprüfung gebeten.

II.

2 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Beigetretenen auf Seiten des Musterklägers ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 319 ZPO wegen offenbarer Fehler bei der Erfassung und Übertragung einzelner Werte aus der mit dem ursprünglichen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten und im Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 auch in Bezug genommenen Tabelle (vgl. BGHZ 228, 133 Rn. 169) abweichend wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Die jeweils zu Grunde gelegten Einzelwerte lassen sich der diesem Beschluss als Anlage beigefügten Tabelle entnehmen.

Ellenberger Matthias Menges

Dauber Ettl

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3-7 OH 1/06 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.11.2016 - 23 Kap 1/06 -