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BGH Beschluss vom 16.06.2021 – RiZ 2/16

Dienstgericht des Bundes · ECLI:DE:BGH:2021:160621BRIZ2.16.0

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 16. Juni 2021 in dem Prüfungsverfahren

ECLI:DE:BGH:2021:160621BRIZ2.16.0

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski und Guhling, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker

beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2021 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1 Die mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin ist ebenso unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO) wie ihre Gegenvorstellung. Der Senat hat den zur Begründung der Ablehnungsgesuche gehaltenen Vortrag der Antragstellerin entgegen ihren Rügen weder übergangen noch ausgeblendet, ignoriert oder missachtet, sondern ihr Vorbringen in vollem Umfang berücksichtigt. Auch der von der Antragstellerin erhobene Willkürvorwurf ist nicht gerechtfertigt. Der Senat hat sich mit den Ausführungen der Antragstellerin auseinandergesetzt und diese rechtlich umfassend - und auch mit Blick auf den Schriftsatz vom 21. Mai 2021 zutreffend - gewürdigt. Über

die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensaussetzung für e in Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ist nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu befinden.

Pamp Prof. Dr. Karczewski Guhling

Prof. Dr. Schneider Prof. Dr. Nöcker