Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 18.05.2021 – 5 StR 414/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:180521B5STR414.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 414/20

vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

ECLI:DE:BGH:2021:180521B5STR414.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Ablehnung“ der Kostenrechnung vom 29. März 2021 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich wegen angeblicher Fehlerhaftigkeit der Verurteilung gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Urteil des Senats vom 3. Februar 2021 (5 StR 414/20) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist.

Mosbacher

Vorinstanz: Dresden, LG, 30.04.2020 - 384 Js 31779/18 5 KLs 13 Ss 618/20