Rechtsprechung / BGH / 7. Zivilsenat / 2021
BGH Beschluss vom 27.04.2021 – VII ZB 37/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37.18.0
ZivilrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 37/18
vom
27. April 2021
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2021:270421BVIIZB37.18.0
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 27. April 2021 durch die Richterin Borris als Einzelrichterin
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,47 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
1 Auf Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin war gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Rechtsbeschwerdeführerin an der begehrten Abänderung der Beschwerdeentscheidung.
2 Im Rechtsbeschwerdeverfahren im Streit stand die Zinsforderung des Klägers bezogen auf die durch die Beklagte zu erstattenden Kosten für die erste Instanz in Höhe von 6.942,75 € für den Zeitraum vom 11. November 2016 bis 19. Oktober 2017 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin ein Betrag von 269,47 €.
II.
3 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.
Borris
Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 09.11.2017 - 13 O 197/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.04.2018 - 12 W 253/18 -