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BGH Beschluss vom 06.04.2021 – I ZR 87/20

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2021:060421BIZR87.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 87/20

vom

6. April 2021

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:060421BIZR87.20.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2020 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 333,05 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021. Von der Möglichkeit, zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.

Koch Schwonke Schmaltz

Odörfer Wille

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.05.2019 - 33 O 1443/18 - OLG München, Entscheidung vom 07.05.2020 - 6 U 2807/19 -