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BGH Beschluss vom 02.02.2021 – 5 StR 544/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR544.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 544/20

vom 2. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:020221B5STR544.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1 Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 19. Januar 2021 anhängig geworden.

2 Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Köhler

Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 29.09.2020 - 64 Js 528/20 1 Ks 9/20 302 AR 46/20