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BGH Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 578/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR578.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 578/20

vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR578.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1 Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 5. Januar 2021 anhängig geworden.

2 Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.

Cirener Berger Mosbacher

Köhler von Häfen

Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 16.10.2020 - 16 Js 53/20 3 KLs 15/20 302 AR 48/20