Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2021

BGH Beschluss vom 19.01.2021 – 5 StR 574/20

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR574.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 574/20

vom 19. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

ECLI:DE:BGH:2021:190121B5STR574.20.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 beschlossen:

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 6. Strafsenat abgegeben.

Gründe§

1 Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken. Die Revisionssache ist hier am 14. Januar 2021 anhängig geworden.

2 Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Saarbrücken sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2021 (S. 17) dem 6. Strafsenat zugewiesen.

Cirener Berger Gericke

Mosbacher Resch

Vorinstanz: Saarbrücken, LG, 26.08.2020 - 11 Js 1522/17 6 Kls 13/19 302 AR 47/20