Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 26.11.2020 – III ZA 1/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA1.20.0

ZivilrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 1/20 vom

26. November 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA1.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Beschwerde“ vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2 2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des

GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben.

Arend

Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 O 93/17 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2019 - 14 W 153/17 -