Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 20.11.2020 – I ZB 123/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:201120BIZB123.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 123/19 vom

20. November 2020

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Wort-Bild-Marke Nr. 30 2013 019 118

ECLI:DE:BGH:2020:201120BIZB123.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2020 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin

beschlossen:

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

1 I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2 Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.

3 II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.

4 III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Schmaltz

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2019 - 29 W (pat) 503/16 -