Rechtsprechung / BGH / 1. Zivilsenat / 2020
BGH Beschluss vom 01.09.2020 – I ZB 101/19
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:010920BIZB101.19.0
ZivilrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS I ZB 101/19
vom
1. September 2020
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 304 06 107
ECLI:DE:BGH:2020:010920BIZB101.19.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2020 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 I. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdegegners ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
2 Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, AGS 2020, 395 Rn. 8 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
3 II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die zuständige Einzelrichterin des Senats (BGH, Beschluss vom 15. April 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 4 bis 8).
4 III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Schwonke
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.10.2019 - 26 W(pat) 25/14 -