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BGH Beschluss vom 19.11.2020 – IV ZR 17/20
4. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:191120BIVZR17.20.0
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 17/20 vom 19. November 2020 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIVZR17.20.0
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 19. November 2020
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe§
1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
2 Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend berücksichtigt und geprüft.
3 Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag insgesamt als unzulässig bezeichnet und lediglich zusätzlich ausgeführt, er sei auch unbegründet. Dabei mag es zwar zweifelhaft sein, ob die Verneinung eines feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht nur hinsichtlich des Neuwertschadens, sondern auch hinsichtlich des zu ersetzenden Zeitwertschadens von ihm rechtsfehlerfrei begründet worden ist. Der Kläger hat dies aber in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung mit keinem Wort gerügt. Die dortigen Ausführungen, wonach für eine Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung kein Raum
sei, waren - entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge - nicht als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur (umfassenden) Unzulässigkeit des Feststellungsantrags zu verstehen.
4 Eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof, die mit der Anhörungsrüge insoweit alleine geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 2 m.w.N.), liegt danach nicht vor.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2019 - 9 O 157/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 7 U 48/19 -