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BGH Beschluss vom 13.10.2020 – I ZR 29/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:131020BIZR29.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 29/19

vom

13. Oktober 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:131020BIZR29.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2019 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780019142240 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

1 I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2019 zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Kostenansatz vom 14. Oktober 2019 zum Kassenzeichen 780019142240 wendet sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 30. Oktober 2019. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2 II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung der Klägerin, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich die Einzelrichterin entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

3 1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - VIII ZB 37/20, juris Rn. 5).

4 2. Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrech-

nung an sich wendet, insoweit ihre Rügen aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren teilweise wiederholt und insbesondere eine Verletzung von Art. 92 GG geltend macht, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).

5 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Schmaltz

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2019 - 5 U 110/17 und 5 U 60/11 -