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BGH Beschluss vom 03.09.2020 – III ZA 18/20

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:030920BIIIZA18.20.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 18/20 vom

3. September 2020

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

ECLI:DE:BGH:2020:030920BIIIZA18.20.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2020 - 6 W 20/20 - wird abgelehnt.

Gründe§

1 Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine "Klage" gegen den vorgenannten Beschluss beantragt. Mit diesem hat der zuständige Einzelrichter beim Oberlandesgericht die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen eine - eine Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht betreffende - landgerichtliche Beschwerdeentscheidung mangels Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG als unzulässig verworfen.

2 Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein weiteres Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde

eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, FamRZ 2009, 39 Rn. 5).

Hermann Arend

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.04.2020 - 13 T 176/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.05.2020 - 6 W 20/20 -