Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2020
BGH Beschluss vom 23.07.2020 – 1 StR 300/17
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR300.17.0
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/17
vom 23. Juli 2020 in der Strafsache gegen
wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr
ECLI:DE:BGH:2020:230720B1STR300.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23.Juli 2020 beschlossen:
1. Dem Wahlverteidiger H. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 300/17 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 4130 und 4131 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.
2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Wahlverteidiger H. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 300/17 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.775 Euro festzustellen. Nach Auffassung der Bezirksrevisorin sind die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4131 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von maximal 1.387,50 Euro im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
2 Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.
3 Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß Nr. 4130 und 4131 VV RVG) tretenden Pauschge-
bühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren hält der Senat in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.
4 Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr – wie beantragt – ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt gerade nicht vor, da der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sowohl mit den materiell-rechtlichen als auch mit den strafprozessualen Fragen befasst war.
Raum Bellay Fischer
Bär Hohoff
Vorinstanz: Heilbronn, LG, 23.11.2016 - 8 KLs 64 Js 6672/16