Rechtsprechung / BGH / 5. Zivilsenat / 2020

BGH Beschluss vom 07.05.2020 – V ZR 210/19

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR210.19.0

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 210/19

vom

7. Mai 2020

in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR210.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klage und hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räumung und Herausgabe auf die Widerklage zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 8.317,54 € und für die außergerichtlichen Kosten 52.357,54 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 16 % anzusetzen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

Stresemann Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.04.2019 - 11 O 237/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2019 - I-10 U 92/19 -